LfSt Rheinland-Pfalz - S 2233 A - St 31 1

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2017/2018

1 Grundsätze

Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2017 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2017/2018 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 02.12.2013 - S 2233 A - St 31 1/St 31 5 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Ansatz der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau lediglich der Vereinfachung der Gewinnermittlung im Weinbau dient und eine Inanspruchnahme der Richtbeträge ab dem Wj. 2014/2015 durch den Steuerpflichtigen einheitlich auszuüben ist. Die Einräumung des Wahlrechts erfolgt demzufolge nur zwischen dem Ansatz sämtlicher bei ihm in Betracht kommender Richtbeträge (Bebauungs- und Ausbaukosten) oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben.

Sofern der Weinbaubetrieb ab dem Wj. 2016/2017 anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend macht, kann die Vereinfachungsregelung von dem Betrieb in nachfolgenden Wj. nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt wegen der Betriebsbezogenheit der Vereinfachungsregelung selbst dann, wenn beispielsweise der Betrieb wesentlich verkleinert oder vergrößert wird oder sich die Art und Weise der Vermarktung ändert. Eine Rückkehr ist nach einer unentgeltlichen Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG oder Einbringung des Betriebs i. S. v. § 24 UmwStG zum Buch- oder Zwischenwert auch für den Rechtsnachfolger ausgeschlossen.

2 Bebauungskostenrichtbeträge

In der Anlage sind die für das Wj. 2017/2018 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Mit diesen Richtbeträgen sollen die entsprechenden tatsächlichen Kosten des Weinbaubetriebs während eines Wj. abgedeckt werden. Aus diesem Grund ist eine sachgerechte Anpassung der Richtbeträge (= Erhöhung oder Minderung) erforderlich, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse im Laufe des Wj., z. B. durch Pacht, Verpachtung, Kauf oder Verkauf oder unentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wesentlich verändern.

Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen, z. B. für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Rdvfg. vom 02.12.2013).

3 Ausbaukostenrichtbeträge

Soweit selbstausbauende Betriebe die Bebauungskosten und Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen für den Ausbau neben den Bebauungskostenrichtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bei Verkauf des Mostes
0,02 €/Liter
bei Ausbau zum Fasswein
0,02 € + 0,05 € = 0,07 €/Liter
für die abgefüllte und ausgestattete
1-Liter-Flasche
0,07 € + 0,58 € = 0,65 €/Liter
für die abgefüllte und ausgestattete
0,75-Liter-Flasche
0,07 € + 0,78 € = 0,85 €/Liter

Die Ausbaukostenrichtbeträge umfassen ab dem Wj. 2016/2017 auch die gesamten Vertriebskosten (z. B. Weinkartons, Versand- und Transportkosten, Abgaben für die Absatzförderung, etc.), jedoch nicht mehr die AfA für Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen (vgl. Tz. 3.1 und Tz. 4).

Zudem ist nur noch - zusammen mit dem o. a. Bebauungskostenrichtbetrag - eine einheitliche Inanspruchnahme der bei dem Weinbaubetrieb über alle Ausbaustufen jeweils in Betracht kommenden Richtbeträge möglich. Es ist dementsprechend auch nicht mehr zulässig, dass der einzelne Betrieb, z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.

3.1 Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen, Aufwendungen i. S. v. § 6 Abs. 2 und 2a EStG für Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen

AfA und Sonderabschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mit dem Ausbau des Weins zusammenhängen, z. B. Fassraum, Kelter, Anteil am Wirtschaftsgebäude, sind bisher - abweichend von der Behandlung bei den Bebauungskostenrichtbeträgen - mit den Ausbaukostenrichtbeträgen abgegolten gewesen (siehe Tz. 1.2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom 02.12.2013) und konnten nicht neben diesen Richtbeträgen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gleiches galt ebenso für Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG, soweit sie durch den Ausbau des Weins veranlasst sind.

Ab dem Wj. 2016/2017 werden bei den Weinbaubetrieben nunmehr die AfA, Sonderabschreibungen und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG insgesamt gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) berücksichtigt. Dadurch wird eine einheitliche Handhabung mit den Obst- und Gemüsebaubetrieben, bei denen Richtbeträge angesetzt werden, und den Schätzungslandwirten erreicht.

4 Sonstige Kosten

Für Kosten, die betriebsbezogen oder regional bedingt nicht in jedem Weinbaubetrieb anfallen, kann neben dem Bebauungskostenrichtbetrag und den Ausbaukostenrichtbeträgen ein Betriebsausgabenabzug erfolgen. Diese berücksichtigungsfähigen sonstigen Kosten sind ab dem Wj. 2016/2017 abschließend aufgezählt:

  • Lohnaufwand (ohne Löhne für die Herstellung der Rebanlage und Jungfeldpflege)

  • Aufwendungen für den Einsatz eines Traubenvollernters,

  • Aufwendungen für Hubschraubereinsatz und den Einsatz eines Raupenmechanisierungssystem (RMS) für die Schädlingsbekämpfung (ohne Spritzmittel),

  • Pacht- und Schuldzinsen,

  • Beiträge zur Hagelversicherung,

  • an das Finanzamt tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer,

  • Kosten für Frostschutz, Beregnung, Bewässerung, Wildschutz, soweit nicht zur Reban- lage gehörend,

  • Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG, soweit sie mit der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 EStG in Zusammenhang stehen,

  • Absetzungen für Abnutzungen für Wirtschaftsgüter,

  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG oder mittelwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2a EStG,

  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung von Wirtschaftsgütern, z. B. der Rebanlage aufgrund von Frostschäden, Reblausverseuchung, etc.,

  • Sonderabschreibungen,

  • Aufwendungen für Flurbereinigung, Wegebau sowie Wegeunterhaltungskosten, soweit sie nicht zu aktivieren sind,

  • Kosten der Zuckerung,

  • Rechts- und Beratungskosten.

Darüber hinaus gehende Aufwendungen sind neben den Bebauungskosten- und Ausbaukostenrichtbeträgen nicht mehr als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

5 Richtbeträge führen zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung

Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.

6 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz besteht grundsätzlich für Wj., die nach dem beginnen.

6.1 Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die Nichtbeanstandungsregelung zum Verzicht auf die Verwendung und elektronische Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR bei Betriebseinnahmen bis 17.500 € grundsätzlich nur noch bis einschließlich dem VZ 2016 beizubehalten.

Nachdem die Nichtbeanstandungsregelung (formlose Gewinnermittlung (z. B. Anlage Weinbau) anstelle des amtlichen Vordrucks EÜR bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 €), ab dem VZ 2017 entfallen ist, haben grundsätzlich alle nicht Buch führenden Weinbaubetriebe neben der Anlage L auch die Anlage EÜR einzureichen, sofern nicht der Anwendungsbereich des § 13a EStG gegeben und eine Anlage 13a einzureichen ist. Dies gilt auch dann, wenn auf die Übermittlung des Datensatzes per Datenfernübertragung aufgrund eines Härtefalls verzichtet wird. Dieser Verzicht beinhaltet nicht die Verwendung des amtlichen Vordrucks der Anlage EÜR. Auf der Anlage L wurde ein entsprechender Hinweis auf diese Regelung aufgenommen.

Übersteigen die im Wj. angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

7 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

Ermittelt der Weinbaubetrieb den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ist die Inanspruchnahme der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau nicht zulässig.

Sofern der Gewinn aus Weinbau bei einem buchführungspflichtigen Betrieb allerdings zu schätzen ist, können die Richtbeträge als Anhaltspunkt für entsprechende Aufwendungen herangezogen werden.

Die einer Schätzung anhaftenden Unsicherheiten gehen jedoch zu Lasten des Weinbaubetriebes, der durch die Vernachlässigung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten selbst Anlass zur Schätzung gegeben hat. Deshalb kann sich das Finanzamt bei der Schätzung durchaus an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (BFH vom 01.10.1992 - IV R 34/90, BStBl 1993 II, 259 und vom 13.07.2000 - IV B 102/99, BFH/NV 2000, 3). Allerdings ist die Schätzung kein Sanktionsmittel und darf daher keinen Strafcharakter haben.

Bei der erstmaligen Schätzung des Gewinns eines neu gegründeten Weinbaubetriebs kann grundsätzlich von den o. a. Richtwerten ausgegangen werden (R 13.5 Abs. 1 Satz 4 EStR 2012), sofern der Weinbaubetrieb eine vollständig ausgefüllte Anlage L eingereicht hat. Etwas anderes gilt, wenn beim Weinbaubetrieb wiederholt eine Schätzung vorzunehmen ist, mehrfach von einer ordnungsmäßigen Gewinnermittlung zur Schätzung wechselt oder Anhaltspunkte für unterdurchschnittliche Aufwendungen vorliegen. Bei einer solchen Sachlage können im Rahmen der Schätzung des Gewinns aus Weinbau von den Richtbeträgen angemessene (Sicher- heits-)Abschläge vorgenommen werden.

Es ist darauf zu achten, dass buchführungspflichtige Weinbaubetriebe, deren Gewinn geschätzt wird, den Betriebsprüfungsstellen zu melden sind, soweit eine Prüfung geeignet erscheint oder aus anderen Gründen Erfolg verspricht. Insbesondere gilt dies für alle Weinbaubetriebe, die ihrer Buchführungspflicht einige Zeit nachgekommen sind, dann keine Bücher mehr führen und sich schätzen lassen. Ist in diesen Fällen eine Betriebsprüfung vorgesehen, hat die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erfolgen.

8 Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau bzw. Genehmigungen für Rebpflanzungen

8.1 Grundsätze

Wiederbepflanzungsrechte sind Ausfluss des in der Europäischen Union (EU) geltenden Neuanpflanzungsverbots von Reben. Diese dienen der jederzeitigen ordnungsgemäßen und werterhöhenden Bestockung von weinbauwürdigen Flächen und gehen nach der Bestockung im flächenmäßigen Umfang unter. Sie stellen dadurch eine Grundvoraussetzungen für die weinbauliche Nutzung einer Fläche dar. Eine derartige Nutzung hat regelmäßig eine erhebliche werterhöhende Auswirkung auf den Verkehrs- und Teilwert der jeweiligen Fläche und führt darüber hinaus zu einer gegenüber einer landwirtschaftlichen Nutzung vielfach höheren Ertragsfähigkeit. In Steil- oder Steilstlagen ist sogar eine andere gewinnbringende Nutzung regelmäßig kaum möglich.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABIEU L 347, 671) änderte sich die unionsrechtliche Rechtslage insofern, als das bisherige System der Pflanzrechte zum durch ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen abgelöst wurde und das leicht modifizierte Weinbauverbot im Jahr 2030 auslaufen soll. Mit dem Weingesetz i. d. F. vom , BGBl I 2015, 1207 hat der nationale Gesetzgeber diese Vorgaben umgesetzt und u. a. in § 6a WeinG i. d. F. vom , BGBl I 2015, 1207 die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass alte Wiederbepflanzungsrechte ab dem auf Antrag bei den zuständigen Landesstellen in entsprechende Genehmigungen (Wiederbepflanzungsgenehmigungen) umgewandelt werden können. Die Ansprüche auf Genehmigungen für Rebpflanzungen werden dem Betrieb gutgeschrieben, der die Flächen in der EU-Weinbaukartei führt, die Rodung ordnungsgemäß durchgeführt und fristgerecht gemeldet hat. Privatrechtliche Eigentums- und Besitzansprüche oder Ansprüche auf Grund von Pachtverhältnissen sind hiervon unabhängig zu sehen. Anpflanzungen oder Teile einer Anpflanzung, die ohne Genehmigung vorgenommen wurden, sind unzulässig und daher zu roden.

Ab dem gibt es drei Typen von Genehmigungen:

  • Umwandlung von Wiederbepflanzungesrechten aus dem bisherigen System in Genehmigungen für Rebpflanzungen

    • Gilt für Rodungen mit Rodungsdatum bis zum .

  • Genehmigungen zur Wiederbepflanzung von Rebflächen

    • Gilt für Rodungen mit Rodungsdatum ab dem .

  • Genehmigung zur Neuanpflanzung von Rebflächen

Hierzu stehen den Weinbaubetrieben unterschiedliche (Antrag)Vordrucke und Infoblätter zur Verfügung (www.lwk-rlp.de).

8.2 Ertragsteuerliche Hinweise

Wiederbepflanzungsrechte stellen selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Ein gedachter Erwerber wäre bereit, für diesen (dauerhaften) Vorteil ein besonderes Entgelt zu entrichten.

Nach dem BStBl 2018 S. 353 handelt es sich bei diesen Rechten jedenfalls bis zum um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar. Aber auch nach der Neuregelung der EU-rechtlichen Vorgaben zum Pflanzrechtssystem ab dem hat dieser Vorteil weiter Bestand, sodass auch nach dieser Reform nachhaltig von einer dauerhaften Wertigkeit der Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau und somit von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern auszugehen ist. Es ist zu erwarten, dass die Zulässigkeit von Rebpflanzun- gen zur Weinerzeugung aus Gründen der Marktordnung innerhalb der EU beschränkt bleibt und damit die Wiederbepflanzungsrechte auf Dauer angelegt und von unbegrenzter Nutzungsdauer sind.

Wegen der vorstehend aufgeführten Ausgangslage ist eine wie auch immer geartete Abnutzung von Wiederbepflanzungsrechten vor dem o. a. Zeitpunkt des Auslaufens der weinrechtlichen Regelungen zu diesen Rechten nicht erkennbar. Eine auf Grundlage dessen vorgenommene AfA ist bei Wiederbepflanzungsrechten ausgeschlossen.

Soweit in der Vergangenheit von Weinbaubetrieben unzulässigerweise Abschreibungen bei Wiederbepflanzungsrechten vorgenommen wurden, sind diese bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich in vollem Umfang in der ersten noch offenen Bilanz gewinnwirksam rückgängig zu machen.

Geht ein Wiederbepflanzungsrecht - ausnahmsweise - ersatzlos unter, weil es beispielsweise nicht innerhalb von 13 Wj. zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wurde, kommt hingegen für die entsprechenden Anschaffungskosten eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Betracht. Der Winzer hat den Nachweis über diesen Wegfall des Wiederbepflanzungsrechts, z. B. durch eine entsprechende Bestätigung der Landwirtschaftskammer, zu erbringen.

Anlage Datei öffnen

LfSt Rheinland-Pfalz v. - S 2233 A - St 31 1

Fundstelle(n):
YAAAH-34997