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Rechtsfragen der Hundehaltung
I. Einführung
In zahlreichen Haushalten gehören Hunde als Haustiere zur Familie (nach Hamann [Hrsg.], Wer hat Angst vor'm bösen Hund?, 1990, S. 47, kommen in den alten Bundesländern auf je 100 Einw. 5,5 Hunde). Die Anlässe für die Haltung eines Hundes sind sehr unterschiedlich: Der Hund kann dazu dienen, Eigentum zu bewachen, oder sogar die Rolle eines Bodyguard einnehmen; er kann - vor allem in ländlichen Gebieten - zur Jagd eingesetzt werden, und er ersetzt last but not least vielen Menschen den fehlenden Ehepartner oder Freund bzw. Freundeskreis.
Neben der Katze (sehr instruktiv hierzu Borrmann/Greck, ZMR 1993 S. 51) zählt der Hund zu den beliebtesten Haustieren mit einer Jahrtausende alten Tradition. Der besonderen emotionalen Bindung vieler Menschen zu Tieren hat schließlich auch der deutsche Gesetzgeber Rechnung getragen; die ursprüngliche, von vielen als ”kalt” empfundene Einordnung von Tieren als ”Sachen” im bürgerlichen Recht ist zugunsten der ”Mitgeschöpf”-Regelung in § 90a BGB aufgegeben worden. Tiere sind hiernach ausdrücklich aus dem Sachenbegriff ausgeklammert worden. Allerdings sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend...