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Umsatzsteuer kompakt
Reiseleistungen auch ohne Leistungsbündel möglich (BFH)
Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.
Hintergrund: Das UStG sieht für die Besteuerung von Reiseleistungen eine Sonderregelung vor. Dazu ist in § 25 UStG geregelt, dass für Reiseleistungen die Margenbesteuerung zur Anwendung kommt. Die Besteuerungsgrundlage ergibt sich dabei aus der Differenz von Reiseerlösen und Reisevorleistungen. Voraussetzung für die Anwendung von § 25 UStG ist, dass der die Leistung ausführende Unternehmer mit seiner Reiseleistung gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und sogenannte Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen unter der Firma „C Club“. Im Rahmen seines Unternehmens bot er in Italien belegene Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienw...