Aktuelles zu § 7g EStG …
... Erleichterungen auch bei Personengesellschaften
Die Förderung von Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter ist im deutschen Steuerrecht eher unterentwickelt. Die Norm des § 7g EStG erlaubt innerhalb enger Grenzen eine solche Förderung, wobei sie sowohl den Umfang der Förderung auf Höchstbeträge begrenzt als auch die dem Grunde nach förderungsfähigen Stpfl. durch Anforderungen an Gewinn oder Betriebsvermögen einschränkt. Die großen gesetzgeberischen Änderungen in diesem Bereich betrafen die Umstellung von den „Ansparabschreibungen“ zu den „Investitionsabzugsbeträgen“ sowie den Wegfall des Nachweises der Investitionsabsicht. Der unionsrechtlich umstrittene Inlandsbezug der Regelung ist hingegen nicht angetastet worden. Die Rechtsprechung hat auf diese Entwicklungen reagiert und aus der außerbilanziellen Geltendmachung Folgerungen für die Anwendung des § 7 UmwStG gezogen. Auch die Geltendmachung des § 7g EStG bei Personengesellschaften ist durch den BFH – und ihm folgend das BMF – erleichtert worden. Weiss stellt die neueren Entwicklungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG dar.
Zum Fehlerbegriff und zur Wesentlichkeit
Im Gegensatz zur Finanzrechtsprechung haben die Rechtsprechung zum Strafrecht und die Zivilrechtsprechung seltener Anlass, sich mit Rechnungslegungsfragen zu befassen. In den letzten Jahren waren strafrechtliche Fragen wegen unzutreffender Bilanzierung insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzkrise und Auseinandersetzungen wegen Fehlerfeststellungen im Rahmen des Enforcements Gegenstand von Verfahren. Dem letzten Bereich ist ein neuer Beschluss des OLG Frankfurt zuzurechnen. Nachdem das geprüfte Unternehmen die weitere Mitwirkung an einer Prüfung der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) abgelehnt hatte, führte im Entscheidungsfall die von der BaFin angeordnete Prüfung zu einem Fehlerfeststellungsbescheid und einer Veröffentlichungsanordnung, die von dem betroffenen kapitalmarktorientierten Unternehmen gerichtlich angegriffen wurden. Das Gericht nahm dies zum Anlass, zum Fehlerbegriff und zur Wesentlichkeit Stellung zu beziehen. Mujkanovic erläutert die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Urteil.
JStG 2019 vom Bundestag verabschiedet
Der Bundestag hat am das Jahressteuergesetz 2019 in 2./3. Lesung beschlossen. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/14873) stimmten CDU/CSU und SPD zu. Das Gesetz muss noch vom Bundesrat beschlossen werden. Wir werden nach Verabschiedung durch den Bundesrat nochmals ausführlich auf das Gesetz zurückkommen.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 22/2019 Seite 1
YAAAH-34877