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Altersdiskriminierung | „Berufseinsteiger“ in Stellenanzeigen
Der in einer Stellenanzeige solitär verwandte Begriff „Berufseinsteiger“ ist dem Begriff „Berufsanfänger“ in einer Stellenanzeige nicht gleichzusetzen. Anders als die in einer Stellenanzeige enthaltene Formulierung „Berufseinsteiger sowie bis zu fünf Jahre Berufserfahrung“ (vgl. , NWB IAAAF-89725) kann die solitäre Verwendung des Begriffs „Berufseinsteiger“ Personen wegen des in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genannten Grundes „Alter“ gegenüber anderen Personen nicht in besonderer Weise benachteiligen (vgl. § 3 Abs. 2 AGG).
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Berufseinsteiger begrifflich kein Berufsanfänger. Während Letzterer erst in das Berufsleben startet, sei demgegenüber ein Berufseinsteiger gerade auch eine Person, die schon ber...