USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 1

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StB Dipl.-Kfm. Christian Rohde | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Über die Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Snacks, Fast Food oder Backwaren wurde schon häufig diskutiert – und gestritten. Trotz zahlreicher Gerichtsentscheidungen und umfassender Hinweise insbesondere in Abschnitt 3.6 UStAE gehört die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstige Leistungen beim Verkauf von Lebensmitteln nach wie vor zu den Evergreens im Umsatzsteuerrecht. Das FG Münster hat sich nun mit dem Verkauf von Backwaren im Eingangsbereich von Supermärkten beschäftigt.

Das FG vertrat die Auffassung, die Klägerin habe vor Ort über die Zur-Verfügung-Stellung nicht bloß behelfsmäßiger Verzehrvorrichtungen hinaus gegenüber ihren Kunden zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt und dieses ggf. durch ihre Mitarbeiter einsammeln und jedenfalls reinigen ließ. Damit liege eine sonstige Leistung vor, für die der Regelsteuersatz gilt. Lesen Sie mehr dazu in dem Beitrag von dieser Ausgabe.

Wenn die nächste Mittagspause also mal wieder zu kurz wird und die Zeit nur für ein belegtes Brötchen beim Bäcker reicht, hinterfragen Sie doch gleich einmal die umsatzsteuerliche Behandlung. Die Diskussion können sie dann bei der Bestellung eines Coffee to go fortführen, allerdings bitte keinen einfachen Café Crème, der bekanntlich als nicht begünstigtes Getränk dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, sondern bei einem Cappuccino, der als Milchmischgetränk (Pos. 35 der Anlage 2 zum UStG) unter den ermäßigten Steuersatz fallen kann. Hoffentlich verwendet der Bäcker dazu mind. 75 % Milch. Und bitte keine Sojamilch, die ist auch nicht begünstigt. Lassen Sie es sich schmecken.

Mit besten Grüßen

Christian Rohde

Fundstelle(n):
USt direkt digital 21 / 2019 Seite 1
NWB BAAAH-34863