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Umsatzsteuer | § 14c UStG gilt nicht bei negativen Rechnungsbeträgen
Weist ein Unternehmer einen negativen Rechnungsbetrag unberechtigt aus, führt dies nicht zur Anwendung des § 14c Abs. 1 Satz 1 oder § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.
§ 14c UStG gilt nicht für eine negative Umsatzsteuer, weil § 14c UStG nur einen „Mehrbetrag“ erfasst. Ein negativer Betrag ist aber kein Mehrbetrag. Außerdem droht bei Ausweis eines negativen Betrags keine Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unberechtigten Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers.
Im Streitfall [i]Insolvenzverwalter klagte auf Berichtigungwollte der Insolvenzverwalter des Rechnungsausstellers eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG gegenüber dem Finanzamt durchsetzen. Er machte geltend, dass der Gemeinschuldner (Rechnungsaussteller) zu Unrecht negative Beträge mit Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen habe. Dem folgte der BFH nicht.
Die Berichtigung [i]Antrag für Berichtigung nach § 14c UStG erforderlich in ...