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Vertragsfreiheit und ihre Grenzen
I. Begriff
Grundlage der durch das BGB maßgeblich geprägten Privatrechtsordnung ist die sog. Vertragsfreiheit (vgl. § 305 BGB), d. h. das Recht, eigenverantwortlich zu entscheiden, mit wem und ggf. zu welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden soll. Es handelt sich um den wichtigsten Teil der Privatautonomie - und damit der Marktwirtschaft -, der sogar verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. Art. 2, 9, 12 und 14 GG) genießt (s. nur BVerfG, NJW 1994 S. 36/38; WM 1981 S. 77). Nur wenige Vorschriften ziehen der Vertragsfreiheit Grenzen; zu erwähnen sind hier insbesondere § 134 BGB (”gesetzliches Verbot”) und § 138 BGB (”Sittenwidrigkeit”, ”Wucher”). Aber auch diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, Rechtsbeziehungen zu schaffen, wo noch keine bestehen. Eine nur scheinbare Ausnahme regelt § 651b BGB. Danach kann der (Pauschal-)Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der gebuchten Reise teilnimmt. Bei der Zuweisung einer Ersatzperson wird dem Reiseveranstalter indessen nicht ein ungewollter Vertrag aufgezwungen, sondern nur ein neuer Gläubiger. Dies beruht auf der unbestreitbaren Tatsache, dass im Massentourismus die Person des Reiseteilnehmers für den Veranstalter kei...