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Das Verbot des Selbstkontrahierens
§ 181 BGB begrenzt die an sich bestehende Vertretungsmacht eines Vertreters dahin, daß sie grundsätzlich nicht für die Vornahme von Insichgeschäften erteilt ist. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß die Mitwirkung derselben Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit die Schädigung eines Vertragspartners in sich birgt (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999, § 181 Rn. 2). Unter Insichgeschäften versteht man Rechtsgeschäfte, die eine Person gegenüber sich selbst vornimmt. § 181 BGB kennt zwei Arten von Insichgeschäften: das sog. Selbstkontrahieren - das ist ein Rechtsgeschäft des Vertreters mit sich selbst (eigentliches Selbstkontrahieren) - und das Rechtsgeschäft mit einem vom Vertreter vertretenen Dritten (sog. Mehrvertretung).
I. Anwendungsbereich
§ 181 BGB gilt in erster Linie für die Vertretungsmacht des gewillkürten Vertreters, ist aber ebenso auch auf die des gesetzlichen Vertreters (BGH, NJW 1968 S. 939) und die der Organe der juristischen Person des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (BGH, NJW 1971 S. 1355; LG Arnsberg, Rpfleger 1983 S. 63) sowie auch auf den Vertreter ohne Vertretungsmacht (BayObLG, Rpfleger 1988 S. 61) anzuwend...