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NWB Nr. 38 vom Seite 3505 Fach 19 Seite 2519

Das neue Betreuungsrecht in der Praxis

von Dr. Martin Birmanns, Würselen

I. Grundsätze

Das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) kann seit dem einem Volljährigen, der seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann, einen Betreuer beiordnen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Betreuung darf nicht mit einer Vormundschaft für einen Minderjährigen (§ 1773 BGB) verwechselt werden. Das Vormundschaftsgericht hat den Aufgabenbereich des Betreuers genau zu bezeichnen. Der Betreuer darf zum Wohl des Behinderten nur im Rahmen der damit gezogenen Grenzen tätig werden. Es entsteht also durch die Anordnung der Betreuung keine Rund-um-Zuständigkeit des Betreuers, für die Person und das Vermögen des Betreuten zu sorgen (wie sie zum Aufgabenbereich des Vormunds nach § 1793 BGB gehört), sondern eine von dem Vormundschaftsgericht genau definierte und damit umgrenzte Zuständigkeit.

Das Vormundschaftsgericht wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Es ist denkbar, daß der Hilfsbedürftige selbst um einen Betreuer bittet oder daß die ratlosen Angehörigen einen entsprechenden Antrag stellen. Das Vormundschaftsgericht wird auch ein Verfahren einleiten, wenn es entsprech...

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