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Das Restschuldbefreiungsverfahren nach der Insolvenzordnung
Die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners gehört zu einem der drei Hauptziele des Insolvenzverfahrens. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 InsO, in dem die Restschuldbefreiung ausdrücklich als gleichberechtigtes Verfahrensziel definiert ist. Das Insolvenzverfahren endet damit für den Schuldner nicht mehr unbedingt in der vollkommen ausweglosen Situation, die bisher darin bestand, daß sein Vermögen zwar liquidiert war, seine Schulden aber im wesentlichen fortbestanden, weil eine Schuldentilgung durch das Verfahren kaum erreicht und die nachinsolvenzrechtliche Vollstreckung den Gläubigern durch die Schaffung von Vollstreckungstiteln sogar noch erleichtert worden ist. Zwar bleibt es im Grundsatz dabei, daß die Gläubiger, deren Forderungen der Schuldner im Prüfungsverfahren nicht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO bestritten hat und die ohne Widerspruch in die Insolvenztabelle aufgenommen worden sind (zu den Wirkungen des Bestreitens des Schuldners s. Pape in: Kübler/Prütting, a. a. O. § 184 Rz. 1 ff.), nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 201 Abs. 2 InsO aus dem Tabelleneintrag vollstrecken können. Die nachinsolvenzrechtliche Vollstreckung kann aber bei natürlichen Personen dadurch verhindert ...