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MFA Nr. 11 vom Seite 24

Arbeitsförderung – die gesetzliche ­Arbeitslosenversicherung

Oberstudienrat Diplom-Kaufmann Volker Helfen; Saarlouis

Seit 1998 wird die Arbeitslosenversicherung offiziell als Arbeitsförderung bezeichnet. Sie ist der vierte Zweig des Systems der sozialen Sicherung. Seit 1918 gehörte es zu den Aufgaben der Gemeinden, für die Erwerbslosen zu ­sorgen. Seit 1923 musste zur Finanzierung der Erwerbslosenunterstützung auch ein Beitrag von den Arbeitenden gezahlt werden. 1927 trat das „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ in Kraft. Mit ihm war nun ein echter Rechtsanspruch auf Arbeitslosen­unterstützung gegeben. Die zentrale Rechtsquelle der heutigen Arbeitsförderung ist das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III).

Träger der Arbeitsförderung

Die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die Agenturen für Arbeit spielen als Träger der Arbeitslosenversicherung innerhalb des deutschen Sozialversicherungssystems eine wichtige Rolle. Eine der wesentlichen Aufgaben dieser Sozialversicherung besteht darin, erwerbslosen Personen in der Zeit ihrer Arbeitssuche ein gewisses Einkommen zu ermöglichen. Die gesetz­liche Arbeitslosenversicherung gehört in Deutschland zu den Sozialversicherungen. Im Sozialgesetzbuch sind unter „Arbeitsförderung“ die wichtigsten Aufgaben, Rechte und Verpflichtungen geregelt. Die ...