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Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Für den Fall einer nachhaltigen Betreuungsbedürftigkeit im Alter oder aufgrund einer schweren Erkrankung ist auch eine juristische Vorsorge möglich, die unter der Überschrift Vorsorgevollmacht in NWB F. 19 S. 2287 ff. dargestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist für ”den Fall des Falles” auf zwei weitere Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die der Gesetzgeber, die juristische Literatur und die Rechtsprechung anbieten. Alle Gestaltungsmöglichkeiten betreffen im Gegensatz zur letztwilligen Verfügung durch Testament oder Erbvertrag den Zeitabschnitt vor dem Tod, der durch Pflegedienste und intensivste medizinische Betreuung an der Grenze der Zumutbarkeit in ständig wachsendem Maße beeinflußt wird. In Zeiten geistiger Frische soll für diesen Fall der Gebrechlichkeit vorgesorgt werden.
I. Die Betreuungsverfügung
Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit kann eine Betreuungsverfügung verfaßt werden. § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB gibt dem - in Zukunft - zu Betreuenden die Möglichkeit, vor der Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll und wie er seine Lebensverhältnisse im Betreuungsfall organisiert sehen möc...