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BMF | Ergänzung der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren nach dem DBA Schweiz
Deutschland und die Schweiz haben sich in einer Konsultationsvereinbarung v. über die einheitliche Anwendung und Auslegung des Art. 26 Abs. 5–7 DBA Schweiz verständigt; sie ergänzt die Konsultationsvereinbarung v. . Inhaltlich stimmen beide Regierungen überein, dass „ein Fall nicht für das Schiedsverfahren geeignet ist, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens in einem oder in beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben pflichtwidrig unterlassen hat, um eine für ihn insgesamt vorteilhafte Besteuerung nach dem Abkommen herbeizuführen“ (neuer Buchst. b von Tz. 4). Davon soll „insbesondere auszugehen [sein], wenn in einem Staat durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestandsk...