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Rückstellungen für Pfandgelder
Finanzverwaltung folgt (letztendlich) der BFH-Rechtsprechung
Der BFH [i]BMF, Schreiben v. 19.2.2019 - IV C 6 - S 2133/13/10002 NWB OAAAH-08499; BFH, Urteil v. 9.1.2013 - I R 33/11 NWB XAAAE-35439 hat mit Urteil vom umfassend zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder, insbesondere für sog. Brunnen-Einheitsleergut, Stellung genommen. Die Finanzverwaltung hat nun nach gut sechs Jahren auf diese Entscheidung reagiert und ihre anders lautende Rechtsauffassung aufgegeben: So wurde mit das diesen Grundsätzen zum Teil entgegenstehende aufgehoben und die BFH-Entscheidung amtlich im BStBl veröffentlicht. Die Finanzverwaltung wendet die Urteilsgrundsätze damit allgemein an und geht nicht mehr davon aus, dass für die Verpflichtung zur Rückgabe von Pfandgeld eine Rückstellung zu bilden ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Pfandkreislauf
Der grundlegende [i]Flaschenpfand bei Leerguterhalt und -rückgabe Pfandkreislauf ist bei Mehrwegleergut so ausgestaltet, dass der Abnehmer für den Erhalt des Leerguts ein Pfandgeld (Flaschenpfand) zu entrichten hat. Dieses Pfandgeld wird ihm dann bei Rückgabe des Leerguts vom Getränkehersteller (Abfüllbetrieb) oder Getränkehändler erstattet. Abb. 1 verdeutlicht diesen Kreislauf: