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Änderung des AGB-Gesetzes im Hinblick auf Verbraucherverträge
I. Einleitung
Am ist das nur drei Artikel umfassende Gesetz zur Änderung des AGBG und der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Inhalt dieses Beitrages soll lediglich Art. 1 dieses Änderungsgesetzes sein, aufgrund dessen § 12 AGBG abgeändert und ein § 24a AGBG eingefügt worden ist. Jener Art. 1 ÄndG dient der Umsetzung einer Richtlinie der EG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie des Ministerrates v. , ABl EG Nr. L 95 S. 29). Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie war nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 durch Anpassung des nationalen Rechts bis spätestens zum umzusetzen. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Auftrag nun mit 1 1/2jähriger Verspätung nachgekommen. Andere Mitgliedsstaaten, wie z. B. die Niederlande, sind ihrer Verpflichtung bisher nur unvollständig gefolgt. Aufgrund dieser Verzögerung sind grundsätzlich Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Versäumung der Umsetzungsfrist möglich (vgl. zuletzt zur Staatshaftung wegen unterlassener Umsetzung: JZ 1996 S. 789; zur verspäteten Umsetzung der Pauschalreisen-Richtlinie: u. a.). Da aber die Richtlinie bereits vor deren Umsetzung für die deutsche Rechtsprechung bei der Auslegung des nationalen Rechts zu beachten war (OLG Schleswig,