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NWB Nr. 32 vom Seite 2591 Fach 19 Seite 2139

Das materielle und formelle Scheidungsrecht

von Direktor des Amtsgerichts Heinrich Reinecke, Lehrte

I. Allgemeines

1. Entwicklung des Familienrechts

Durch das 1. EheRG ist das Familien- und Eherecht grundlegend verändert worden, insbesondere aber für die Ehescheidung das Schuldprinzip (§§ 42, 43 EheG a. F.) durch das Zerrüttungsprinzip (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 75) ersetzt worden. Das Gesetz regelt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung, wobei als einziger Scheidungsgrund das Scheitern der Ehe festgestellt werden muß. Es regelt aber auch die persönlichen und wirtschaftlichen Scheidungsfolgen - konsequenterweise weitgehend unabhängig von der Verursachung der Trennung der Ehegatten - und das Verfahren für die Scheidung und die Scheidungsfolgen vor dem durch dieses Gesetz neugeschaffenen Familiengericht. Das seit dem geltende Recht gilt auch für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Ehen; das ist vom BVerfG (NJW 1980 S. 689) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden.

Die Taktik der Ehegatten, die eine Scheidung verhindern oder jedenfalls verzögern und für den Fall der Scheidung günstige Bedingungen für sich herausholen wollen, ist seither völlig verändert. Während nach altem Recht der nicht scheidungswill...

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Das materielle und formelle Scheidungsrecht

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