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Reisevertragsrecht
I. Einleitung
Das bisherige Reisevertragsrecht ist aus Anlaß der Umsetzung der EG-Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG teilweise mit Wirkung zum neu geregelt. Es ist jetzt in den §§ 651a bis 651l BGB, ergänzt um die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern, normiert (BT-Drucks. 12/5354 und BR-Drucks. 190/93; vgl. ausführlich Eckert DB 1994 S. 1069). Wichtigste Neuerung ist die Einführung der Absicherungspflicht für Kundengelder bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters (wegen etwaiger Staatshaftungsansprüche infolge verspäteter Umsetzung in nationales Recht s. u. a. Kahn NJW 1993 S. 2464; Tonner ZIP 1993 S. 1205; Wittkowski NVwZ 1994 S. 326). In wesentlichen Bereichen trägt die Gesetzesnovelle den Ergebnissen der Rechtsprechung Rechnung. Neben der Darstellung der neuen Vorschriften geben die Ausführungen im übrigen den Stand der aktuellen Rechtsprechung wieder (zu Rechtsansprüchen des Pauschalurlaubers s. auch Isermann in ZAP F. 6 S. 141 ff. (1992); Teichmann JZ 1993 S. 823 ff. und 990 ff. m. w. N.).
II. Abgrenzungsfragen zum Reisevertrag
1. Der Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts (§ 651a Abs. 1 BGB) ist unverändert. Kriterium der Pauschalreise als einer Gesa...