BGH Beschluss v. - IV ZR 190/18

Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung bei einer Lebensversicherung

Gesetze: § 159 VVG, § 160 VVG

Instanzenzug: Az: IV ZR 190/18 Beschlussvorgehend Az: 21 U 66/17vorgehend Az: 19 O 124/17

Gründe

1Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

2Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger lediglich ausgeführt hat, dass er an seinem Standpunkt festhalte. Dies gibt dem Senat auch nach nochmaliger Überprüfung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:250619BIVZR190.18.0

Fundstelle(n):
UAAAH-34057