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Vorsicht bei überquotaler Kostentragung in Familien-Vermietungs-GbR
Wird im Familienverbund gemeinschaftlich/gesamthänderisch eine Immobilie vermietet, ist zu beachten, dass sich bei der Aufteilung laufender Erhaltungsaufwendungen die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquoten regelmäßig durchsetzen, sodass überquotale Aufwendungen für den Zahlenden steuerlich „verlorenzugehen“ drohen.
(Vereinfachtes) Beispiel:
V und S sind je [i]Fallbeispiel zur Hälfte Gesellschafter einer GbR, die eine renovierungsbedürftige Immobilie vermietet. S, der über weit höhere Einkünfte als V verfügt, übernimmt die Erhaltungsaufwendungen. In der Feststellungserklärung weist die GbR diese Erhaltungsaufwendungen, wie geplant, allein dem S zu. Das Finanzamt folgt dem nicht. Was tun?
Lösung:
Die GbR erzielt Vermietungseinkünfte (§ 21 EStG), deren gesonderte und einheitliche Feststellung sowohl die GbR (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) als auch V und S (§ 352 Abs. 1 Nr. 4 AO; § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO: Einkünfteverteilung) jeweils selbständig anfechten können.
Indes: In [i]Einkünfte-/Aufwandszuordnung grds. nach Beteiligungsverhältnis der Sache wird das Begehren im Regelfall keine Aussicht auf Erfolg haben (grundlegend und instruktiv: , BStBl 2005 II S. 454). Denn Maßstab für die steuerrechtliche Zurechnung von Einkünften ist – in Ermangelung einer abweichenden, steuerlich anzuerkennenden Vereinbarung – das zivilrechtliche ...