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Aufwendungen für Tagungen und andere Veranstaltungen – Wie viel Vergnügen ist betrieblich veranlasst?
Mit hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde XI B 15/18 gegen ein (NWB AAAAG-79701) als unbegründet zurückgewiesen und damit im Ergebnis bestätigt, dass bei einer dreitägigen Tagung trotz Event-Anteilen der fachliche Austausch der Teilnehmer, die Kontaktpflege und der berufliche Charakter deutlich im Vordergrund standen und das Rahmenprogramm eine lediglich untergeordnete Bedeutung hatte, dem kein eigener Erlebniswert zukam.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Abgrenzungsproblematik
[i]Betrieblicher oder gemischter Anlass?Unternehmen und Finanzämter diskutieren immer wieder, wann und in welchem Umfang Tagungen und Veranstaltungen für die Teilnehmer zu steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen führen oder nicht. Während für die betroffenen Steuerpflichtigen in der Regel der Beruf oder das Geschäft im Vordergrund steht, vertritt die Finanzverwaltung oftmals die Ansicht, dass die Teilnahme an einer mehrtägigen Veranstaltung zumindest teilweise dem privaten Bereich zuzurechnen sei, es sich also um eine gemischt veranlasste Veranstaltung handele und die entsprechenden Aufwendungen versteuert gehörten.
Prüfungsreihenfolge
[i]Anlass kommt vor AufteilungNach der...