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Aufwendungen für Tagungen und andere Veranstaltungen – Wie viel Vergnügen ist betrieblich veranlasst?
[i]FG Münster, Urteil v. 9.11.2017 - 13 K 3518/15 K, NWB AAAAG-79701 Unternehmen und Finanzämter diskutieren immer wieder über die Frage, wann und in welchem Umfang Reisen oder Veranstaltungen für den Geschäftsreisenden oder den Teilnehmer einer Veranstaltung zu steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen führen und wann nicht. Von Seiten des Finanzamts wird oft die Ansicht vertreten, dass die Teilnahme an einer Reise oder Veranstaltung zumindest teilweise dem privaten Bereich zuzurechnen sei, es sich also um eine sog. gemischte Veranlassung handele und die entsprechenden Aufwendungen versteuert gehörten. Für die betroffenen Steuerpflichtigen steht hingegen in der Regel der Beruf oder das Geschäft im Vordergrund, ohne dass überhaupt eine Vorteilszuwendung angenommen werden könnte. Am Beispiel der Jahrestagung eines Branchenverbands hat das (NWB AAAAG-79701) eindrucksvoll auf den betrieblichen Anlass abgestellt und bestätigt, dass Arbeit durchaus Spaß machen darf, ohne dass es gleich Steuern kostet – es muss aber schon Arbeit sein.
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