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Passivierung von Filmförderdarlehen
Von künftigen Verwertungserlösen abhängige Rückzahlung
[i]Kolbe, Verbindlichkeiten (HGB, EStG), infoCenter, NWB RAAAB-14461 Ist ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen, erstrecken sich die Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen nur auf künftiges Vermögen. Der BFH hat entschieden, dass das Darlehen dann dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG (Ansatzverbot) unterfällt. Die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG betrifft danach auch den (weiteren) Ansatz „der Höhe nach“, nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind (, NWB EAAAH-32691).
I. Sonderregelung für Verbindlichkeiten und Rückstellungen
[i]Normativer Hintergrund und SachverhaltDie Regelung des § 5 Abs. 2a EStG schreibt vor, dass für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG setzt dabei voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners (damit nicht: auf am Bilanzstichtag vorhandenes Vermögen) bezieht (vgl. , BStBl 2013 II S. 954).
[i]Streit um steuerbilanzielle Behandlung eines sog. FilmförderdarlehensIn dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die steuerbilanzielle Behandlung eines Filmförderdarlehens. Ein solches war einer GmbH zur Herstellung ei...