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Grunderwerbsteuer | Keine Aufhebung der Steuerfestsetzung bei Rückgängigmachung von nicht angezeigten Erwerbsvorgängen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird ein Erwerbsvorgang i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. (2) Ist nach § 17 Abs. 2, 3 GrEStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, ist der Erwerbsvorgang gegenüber dem dafür zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Der BFH verneinte eine ordnungsgemäße Anzeige des ursprünglichen Erwerbsvorgangs. Der Notar hat zwar innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen die notarielle Urkunde an die Grunderwerbsteuerstelle der Belegenheitsfinanzämter übermittelt. Eine Anz...