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Rechengrößen 2020 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 beschlossen (BR-Drucks. 485/19 vom ). Mit der nötigen Zustimmung des Bundesrats ist in Kürze zu rechnen. Die Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2018 fortgeschrieben.
Die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2018 beträgt 3,06 % in den alten Ländern und 3,38 % in den neuen Ländern. Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2018 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2018 beträgt 3,12 %. Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick:
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West |
Ost | |
Beitragsbemessungsgrenzen | ||
Kranken- und Pflegeversicherung | ||
| 56.250 €
4.687,50 € | |
Arbeitslosenversicherung, Allgemeine
... |