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NWB Nr. 33 vom Seite 2595 Fach 19 Seite 1745

Das Auskunftsverlangen in Unterhaltssachen

von Dr. W. Müller, Braunfels/Lahn und RA/StB/WP Dr. W. Traxel, Leipzig

I. Auskunft über das Vermögen

Wird eine Auskunft über das Vermögen verlangt, dann sind vom Auskunftspflichtigen alle am Tag der Auskunft in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerte nebst deren Verkehrswert mitzuteilen. Im einzelnen gehören dazu etwa be- und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Kontoguthaben, Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge usw. Mit der Überlassung der Vermögensübersicht ist der Auskunftsanspruch erfüllt. Das Gesetz sieht hier keine Pflicht zur Vorlage von Belegen vor. Bei Bedenken gegen die Vollständigkeit der Auskunft kann die eidesstattliche Versicherung nach §§ 260, 261 BGB in Frage kommen.

II. Auskunft über die Einkünfte

Während die Auskunft über das Vermögen verhältnismäßig einfach zu erfüllen ist, macht eine richtige Auskunft über die Einkünfte mehr Mühe. Die Rechtspre- S. 2596chung verlangt nämlich von einer derartigen Auskunft, daß sie systematisch, d. h. aus sich heraus verständlich ist (BGH FamRZ 1983 S. 996; OLG Koblenz FamRZ 1981 S. 992). Diese Vorgaben helfen in der täglichen Praxis wenig; denn weit wichtiger ist, was im einzelnen in die Auskunft gehört und welchen Zeitraum sie umfassen muß. Diese Fragen lassen sic...

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