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Erbrecht – Haftung des Erben für mietrechtliche Verbindlichkeiten bei unterlassener Kündigung (BGH)
Lukas Braun*
Sachverhalt
Der Beklagte wurde – nachdem die potentiellen Miterben die Ausschlagung erklärt hatten – als Alleinerbe nach dem Ableben seines Bruders (= Erblassers) von dessen Vermieter zur Erfüllung der aus dem Mietverhältnis entstandenen Verbindlichkeiten (Mietzins sowie Betriebskosten) in Anspruch genommen. Dabei beschränkte der Kläger seine klageweise geltend gemachte Begehr auf die nach Ablauf der Kündigungsfrist des § 564 Satz 2 BGB entstandenen Forderungen. Diese Beschränkung im vorliegenden Rechtsstreit resultierte aus der Rechtsansicht des Berufungsgerichts eines Vorprozesses, wonach die Eigenhaftung des Erben erst nach Ablauf der Kündigungsfrist aus § 564 Satz 2 BGB bestehe. Erst ab diesem Zeitpunkt handle es sich um Nachlasserbenschulden, da ...