1) Nach nationalem Recht besteht eine Versicherungsteuerpflicht auch für solche Seeschiffe, die in dem deutschen Seeschiffsregister
eingetragen sind, selbst wenn das Schiff zulässigerweise die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Staats außerhalb
der EU bzw. des EWR führt und in einem ausländischen Flaggenregister eintragen sind.
2) Es ist fraglich, ob das nationale Recht mit Art. 2 Buchst. d) der RL 88/357/EWG vereinbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2646 Nr. 45 DStR 2020 S. 446 Nr. 9 DStRE 2020 S. 374 Nr. 6 StB 2019 S. 366 Nr. 12 ZAAAH-33617
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