Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vermeidbare Risiken in der Praxis durch veraltete Gesellschafterlisten
Durch das am in Kraft getretene „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen v. (MoMiG)“ (BGBl 2008 I S. 2026) kam es zu weitreichenden Änderungen im deutschen GmbH-Recht. Einer der zentralen Reformpunkte war dabei die umfassende Aufwertung der Gesellschafterliste, die in der Praxis eher ein „Schattendasein“ geführt hatte.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Aufwertung der Gesellschafterliste durch § 16 GmbHG n. F.
[i]Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste kein nur formaler AktNach den Neuregelungen des MoMiG können die Gesellschafter ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft nur noch dann wirksam ausüben, wenn sie in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen sind (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung gilt nur derjenige gegenüber der Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils, der als solcher in die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
[i]Gravierender Unterschied zur früheren RechtslageHingegen galt nach § 16 GmbHG a. F. im Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils ausschließlich derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet war. Diese...