Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Herabsetzung des Grundstückskaufpreises als rückwirkendes Ereignis
Fraglich ist das allgemeine Verhältnis von § 16 GrEStG und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zueinander sowie im Speziellen die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Grunderwerbsteuerrecht. Zu beiden Fragen sind zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig, deren Ausgang mit Spannung erwartet werden kann.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Verhältnis beider Vorschriften zueinander
[i]v. Wedelstädt, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen rückwirkender Ereignisse, infoCenter, NWB SAAAA-57029 § 16 GrEStG führt zu einem separaten Steueranspruch nach § 37 Abs. 1 AO und lässt die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Steuerbescheids unberührt. Die Vorschrift ist als Spezialvorschrift anzusehen mit einem engeren Anwendungsbereich. Demgegenüber gehen die Korrekturvorschriften der AO (§§ 172 ff.) davon aus, dass ein Steuerbescheid bereits zu Beginn rechtswidrig war. Damit ist die Anwendung beider Korrekturvorschriften nicht voneinander beeinflusst.
FG Mecklenburg-Vorpommern und FG München beurteilen Anwendbarkeit von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei wirtschaftlich vergleichbaren Fällen unterschiedlich
[i]FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 4.7.2018 - 3 K 206/16, NWB ZAAAG-96344 Die ( NWB ZAAAG-96344) und des ( NWB JAAAG-90600) weisen in weiten Teilen Gemeinsamkeiten auf. Für die Grun...