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GLE - S 3219a BStBl 1992 I S. 371

Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands ab ; – Erhebung der Grundsteuer bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern

Der Erlass vom (BStBl 1990 Teil I Seite 827) wird wie folgt geändert:

1. In Tz. 3.1.2. wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Für die Bemessung der Grundsteuer ist stets der Einheitswert maßgebend, wenn für die wirtschaftliche Einheit (abgegrenzt nach dem ab geltenden Recht) oder einen Teil der Einheit ein Einheitswert vorhanden ist, der am weiterhin steuerwirksam war oder ruhte (zum Begriff des ruhenden Einheitswerts s. letzterste Tz. 3.2.1. Satz 3). Die Grundsteuer wird daher auch in folgenden Fällen nach dem Einheitswert bemessen:

  • Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, von denen infolge vor dem bestehender Steuerfreiheit nur der Altbau bewertet ist.

  • Auf dem Grundstück befinden sich ein Einfamilienhaus und eine Garage. Infolge Steuerfreiheit des Einfamilienhauses vor dem (einschließlich förderungsfähiger Grundstücksfläche von 500 m²) ist nur die Garage (ggf. einschließlich 500 m² übersteigenden Grundstücksfläche) als sonstiges bebautes Grundstück bewertet.

  • Auf einem Grundstück mit einer Fläche von mehr als 500 m² befindet sich ein Einfamilienhaus. Infolge Steuerfreiheit des Einfamilien...

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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 21.04.1992 - S 3219a

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