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Grundfragen des Rechts der Aktiengesellschaft
Steigende Zuwachsraten der letzten vier Jahre belegen die Tendenz zur Aktiengesellschaft (AG). Dabei korreliert das Going Public nicht mit den Gründungen; von den ca. 10 600 Gesellschaften im Jahre 2000 (Datenquelle: DAI, Factbook 01-1, 02-1, Juni 2001) sind lediglich ca. 10 % an den Wertpapierbörsen eingeführt. Dementsprechend breit ist in der Praxis das Erscheinungsbild der AG gestreut: Neben die klassischen, börsennotierten Publikumsgesellschaften treten Gesellschaften mit einem Großaktionär (Familienstämme) oder institutionelle Investoren, AG als Konzern(unter)gesellschaften sowie die sog. Kleine AG (zur Kleinen AG s. Burhoff, ).
I. Rechtsnatur der Aktiengesellschaft: allgemeine Orientierung
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Rechtsform einer juristischen Person. Die AG kann also Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Vor Gericht kann sie klagen und verklagt werden. Sie haftet für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen ihrer Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) gem. § 31 BGB ohne die Möglichkeit einer Entlastung. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet sie ihren Gläubigern gegenüber nur mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 AktG)...