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Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu Papua Neuguinea
Nach § 49 Abs. 4 EStG, der gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für die KSt gilt, und nach § 2 Abs. 3 VStG sind Einkünfte und Betriebsvermögen ausländischer Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 7 GewStG auch für die GewSt.
In einem gemeinsamen Protokoll vom ist diese Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einkünfte und Vermögenswerte von Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland und aus Papua Neuguinea festgestellt worden. Der Bundesminister für Verkehr hält die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen damit vor.