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BMF - IV C 6-S 1301 PNG-2/89 BStBl 1989 I S. 115

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu Papua Neuguinea

Nach § 49 Abs. 4 EStG, der gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für die KSt gilt, und nach § 2 Abs. 3 VStG sind Einkünfte und Betriebsvermögen ausländischer Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 7 GewStG auch für die GewSt.

In einem gemeinsamen Protokoll vom ist diese Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einkünfte und Vermögenswerte von Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland und aus Papua Neuguinea festgestellt worden. Der Bundesminister für Verkehr hält die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen damit vor.

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BMF v. 06.03.1989 - IV C 6-S 1301 PNG-2/89

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