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NWB Nr. 44 vom Seite 3247

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – vorgesehene Änderungen des StBerG

Erika Simon

[i]Zu steuerrechtlichen Maßnahmen Hörster, NWB 40/2019 S. 2916Der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) der Bundesregierung v. , BT-Drucks. 454/19 enthält u. a. auch Neuregelungen für das Steuerberatungsgesetz (StBerG), die man in diesem Gesetz überwiegend nicht unbedingt erwarten würde.

[i]Verkürzte praktische Zeiten für die Prüfungszulassung§ 36 Abs. 2 StBerG wird dahingehend geändert, dass Personen mit bestandener Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder mit einer anderen gleichwertigen Vorbildung bereits nach acht Jahren zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte müssen zukünftig nur noch sechs Jahre praktische Tätigkeit für die Zulassung nachweisen (Nr. 1); Gleiches gilt für Beamte der Finanzverwaltung des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte und ihre praktische Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung (Nr. 2). Die neuen Zulassungszeiten sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem beginnen (vgl. den neu eingefügten § 157c StBerG).

[i]Weitere zulässige Beratung durch LohnsteuerhilfevereineErgänzungen erfahren auch die Regelungen zu den Lohnsteuerhilfevereinen (LStHV). Dies betrifft zum einen § 4 Nr. 11 lit. b StBerG, der den LStHV die Hilfeleistung für i...

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Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – vorgesehene Änderungen des StBerG

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