Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fokus: Streitbeilegungsverfahren – Erklärung über die Teilnahme nur im Einzelfall ist wettbewerbswidrig
Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Webseite eines Unternehmers die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nur für den „Einzelfall“ erklärt, ist diese Erklärung nicht ausreichend klar und verständlich i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG (, NWB HAAAH-30240).
Sachverhalt
Der Kläger ist nach § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. In der Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG). Die Beklagte betreibt einen Onlineshop, in dem Lebensmittel an Verbraucher verkauft werden. Im Impressum steht zum Streitbeilegungsverfahren Folgendes:
„Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht:
„Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle t...