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Zur gewerbesteuerlichen Berücksichtigung eines Übernahmeverlusts - „rückwirkende Klarstellung” unzulässig
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I. Auslegung des Begriffs „Übernahmegewinn„ i. S. des § 18 Abs. 2 UmwStG
In der Entscheidung v. - VIII R 5/99 (NWB EN-Nr. 1152/2000; GmbHR 2000 S. 996) trifft der BFH bedeutsame Feststellungen zur Ermittlung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Neuregelungen des UmwStG, die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402) eingeführt worden sind. Gegenstand der Entscheidung ist die Geltendmachung eines umwandlungsbedingten Übernahmeverlustes für gewerbesteuerliche Zwecke im Streitjahr 1997.
Der BFH befasst sich zunächst mit der Auslegung des § 18 Abs. 2 UmwStG in der bis zum geltenden Fassung. Danach ist „ein Übernahmegewinn nicht zu erfassen„.
Die Finanzverwaltung vertritt in Tz. 18.02 des Umwandlungssteuererlasses v. (BStBl 1998 I S. 268, 312) die Auffassung, dass von dem Begriff des „Übernahmegewinns„ in § 18 Abs. 2 UmwStG auch ein Übernahmeverlust umfasst ist. Ein solcher Übernahmeverlust, der gem. § 4 Abs. 6 UmwStG zu einer Aufstockung der Buchwerte der auf die Personengesellschaft übergegangenen Wirtschaftsgüter führt, sollte daher für gewerbesteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt werden können mit der Folge, dass Abschreibungen auf die erhöhten Buchwerte nicht den gewerbe...