Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Umsetzung der GmbH & Co.-Richtlinie
- Verschärfung der Offenlegungspflichten -
I. Vorbemerkung
Die 4. EG-Richtlinie v. 25. 7. 1978 zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechtes hat den Zweck, die einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedsländer über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie über die Bewertungsmethoden und die Offenlegung dieser Unterlagen bei beschränkt haftenden Kapitalgesellschaften zu koordinieren. Im Rahmen der Umsetzung der 4. EG-Richtlinie in nationales Recht durch das ”Bilanzrichtlinien-Gesetz” wurde die ”Kapitalgesellschaft & Co. KG” in den ersten Entwürfen der SPD/FDP-Regierung der Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Nach dem Regierungswechsel wurde mit dem Entwurf v. (BT-Drs. 10/317) lediglich die Kapitalgesellschaft und Co. KG für die besonderen Anforderungen ausgeklammert; außerdem wurde das Gesetz wegen der beachtlichen Kritik am deutschen ”Über-Soll” bei der Umsetzung der Richtlinie erheblich ”entschärft”. Das am (BGBl 1985 I S. 2355) verabschiedete Gesetz stufte eine ”beschränkt haftende Kapitalgesellschaft & Co. KG” bzw. korrekt: OHG oder KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 178 ...