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Liquidation und Löschung von Kapitalgesellschaften
I. Auflösung und Beendigung einer Kapitalgesellschaft
Im Rahmen der Insolvenzrechtsreform sind die eine Auflösung von Kapitalgesellschaften betreffenden Bestimmungen des Aktiengesetzes und des GmbH-Gesetzes geändert und das Löschungsgesetz gänzlich aufgehoben worden; dafür finden sich Regelungen über die Löschung vermögensloser Kapitalgesellschaften nunmehr im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG (vgl. Art. 2 Nr. 9, 23, 47 und 48 EGInsO).
1. Auflösungsgründe
Gründe für die Auflösung einer GmbH oder einer AG sind (§ 60 GmbHG, § 262 AktG):
der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) ausdrücklich bestimmten Zeit;
ein Beschluß der Gesellschafter mit Dreiviertelmehrheit (bei GmbH beliebige andere Mehrheit durch Gesellschaftsvertrag festsetzbar, bei AG nur höhere Mehrheit);
die gerichtliche Entscheidung auf eine Auflösungsklage (§ 61 GmbHG) hin oder die Auflösung einer GmbH durch die Verwaltungsbehörde wegen Gefährdung des Gemeinwohls;
die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
die rechtskräftige Verfügung des Registergerichts, die Mängel des Gesellschaftsvertra...