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Das Stückaktiengesetz
- Von der Nennwertaktie zur Stücknotiz -
I. Zur Notwendigkeit der Umstellung von Nennwert- auf Stückaktien
Das deutsche Aktienrecht ist traditionell durch die Nennwertaktie (Nennbetragsaktie) geprägt. Nach § 6 AktG müssen Aktien auf einen bestimmten Nennbetrag lauten, der bis 1995 50 DM oder ein Vielfaches davon betrug. Durch das 2. FinanzmarktförderG vom (BGBl I S. 1749) wurde der Mindestnennbetrag auf 5 DM herabgesetzt. Der Nennbetrag erlangt seine Bedeutung dadurch, daß er die Beteiligungsquote der einzelnen Aktionäre wiedergibt und den Maßstab sowohl für die Gewinnverteilung als auch das Stimmrecht (§§ 60 Abs. 1, 134 Abs. 1 Satz 1, 271 Abs. 2 AktG) darstellt. Nennwertlose Aktien (Aktien ohne Nennbetrag) sind nach diesen Vorschriften bisher nicht zulässig.
Die nunmehr weitgehend gesicherte Währungsumstellung auf den Euro zum macht auch in diesem Bereich Umstellungen und Anpassungen notwendig. Zwar liegt der genaue Umrechnungskurs der DM zum Euro noch nicht fest, doch wird die Umrechnung des Aktiennennbetrags von 5 oder 50 DM - zu welchem Kurs auch immer - zu gebrochenen (krummen) Euro-Beträgen führen.
Um diese Werte nach der Umrechnung wieder auf einen glatten Betrag zurückzuführen, würde sich den Aktiengesellscha...