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Geschlossene Investmentfonds unter dem „neuen“ InvStG
Das Investmentsteuerrecht bleibt ein Feld komplexer steuerlicher Fragen. Am hat das BMF sein lange erwartetes Schreiben zu Anwendungsfragen zum InvStG in der ab dem geltenden Fassung veröffentlicht (BStBl 2019 I S. 527), welches allerdings Fragen zur Abgrenzung geschlossener Fonds, die unter das InvStG fallen, weiterhin offen lässt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Anwendungsbereich stark erweitert
[i]Ronig, Investmentfonds, infoCenter, NWB MAAAB-05369 Bis 2017 galten ausschließlich offene Fonds als „Investmentfonds“, wobei OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) sowie Spezial-Investmentfonds den weitaus überwiegenden Teil bildeten. Der formelle Begriff des Investmentfonds setzte als Anlagerestriktionen insbesondere voraus, dass ein Rückgaberecht (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 InvStG a. F.) und eine Risikomischung (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 InvStG a. F.) vorlagen. Geschlossene AIF (Alternative Investment Fund) waren begrifflich ausgeschlossen, sodass Steuer- und Aufsichtsrecht unterschiedlichen Begrifflichkeiten folgten.
[i]Grundlegende Reform des InvStG zum 1.1.2018Demgegenüber wurde die bisher enge Fassung des „Investmentfonds“ durch das InvStRefG aufgegeben und weitgehend dem aufsichtsrechtlichen „Investmentvermögen“ gleichgesetzt. Aufgrund des materiellen Begriffs werden geschlossene AIF in das InvStG einbezo...