BGH Beschluss v. - 1 StR 98/19

Einziehungsanordnung im Strafurteil: Anforderungen an die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände

Gesetze: § 74 StGB, § 33 BtMG, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Mannheim Az: 805 Js 27175/17 - 4 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und – nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – formellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Schuld- und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu den Einziehungsentscheidungen hat der Generalbundesanwalt zutreffend (zu nachfolgend b] vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 406/12 Rn. 3; vom – 3 StR 398/13 Rn. 6 und vom – 5 StR 176/18 Rn. 4) ausgeführt:

„a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den Fällen 1 bis 8 jeweils 2/3 des vom gesondert verurteilten W.    erworbenen Amphetamins zum Grammpreis von jeweils 10,00 EUR gewinnbringend weiterveräußert (UA S. 12). Insgesamt hat der Angeklagte mithin 3.166,67 EUR eingenommen, von denen die Kammer zutreffend 250,00 EUR in Abzug gebracht hat (UA S. 25). Der als Wert von Taterträgen einzuziehende Betrag beträgt daher 2.916,67 EUR.

b) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 74 Rn. 24 mwN). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. , NStZ-RR 2009, 384). Da die Urteilsgründe sämtliche Angaben über die sichergestellten Betäubungsmittel enthalten (UA S. 12 ff.), kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, die die erforderlichen Angaben enthält.“

32. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt die Anwendung der Kostenvorschrift des § 473 Abs. 4 StPO nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR98.19.0

Fundstelle(n):
RAAAH-32801