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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für Erbschaftsteuerschulden
(1) Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. mit § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des NWB SAAAF-70019, BStBl 2016 II S. 482 = Kurzinfo StuB 2016 S. 560 NWB VAAAF-77779). (2) Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. (3) Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein (Entschließungs-)Ermessen, so dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht (Bezug: § 3, § 20 Abs. 1, 3 ErbStG; § 219 AO; § 1922, § 2059 BGB).
(1) Im Urteilsfall wurde die verstorbene Mutter von Sohn und Tochter zu je ½ beerbt. Aufgrund des hohen Werts des Nachlasses setzte das FA 5.559.381 € Erbschaftsteuer gegen die klag...