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Grundlagen und neuere Entwicklung des Konzernrechts
I. Allgemeine und begriffliche Orientierungen
1. Konzernbegriff
Als Konzern bezeichnet man die unter einheitlicher Leitung eines herrschenden Unternehmens stehende Zusammenfassung mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen. Der Konzernbegriff umfaßt zwei Möglichkeiten der Konzernbildung: zum einen die Konzernbildung auf vertraglicher Basis und zum anderen die Konzernbildung durch faktische Entstehung. Bei den Vertragskonzernen handelt es sich um Konzerne, bei denen zwei oder mehrere Unternehmen durch einen Unternehmensvertrag gemäß § 291 AktG miteinander verbunden sind. Ein Konzern kann auch durch Ausgliederung und sonstige Umwandlung (z. B. Abspaltung) eines funktionalen Teilbereichs eines Unternehmens in ein rechtlich selbständiges anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) entstehen.
Vertraglich übt ein Unternehmen die Beherrschung über ein oder mehrere andere Unternehmen aus, wenn ein Unternehmensvertrag vorliegt. Bei dem Unternehmensvertrag lassen sich der Beherrschungs- und der Gewinnabführungsvertrag unterscheiden. Faktische Konzerne sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, daß die Beherrschung nicht a...