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Verlustabzug bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
I. Einführung
Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG definiert die Voraussetzung für den Verlustabzug einer Körperschaft. Danach ist dieser nur möglich, wenn die betreffende Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft danach ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt (§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG).
Mit Hilfe des § 8 Abs. 4 KStG soll verhindert werden, daß - entgegen der Zielsetzung des § 10d EStG - Verlustvorträge aus reinen, nicht mehr aktiven ”Mantelgesellschaften” verkauft werden können.
Mit der Änderung des Umwandlungssteuergesetzes zum hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, daß bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften die übernehmende Gesellschaft Verlustvorträge i. S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG der Überträgerin fortführen und nutzen kann (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG). Dies stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage dar. Nach altem Recht war eine Verlustverwertung nur möglich, wenn auf die den Verlustvortrag aufweisende Gesellschaft verschmolzen wurde, i...