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Zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen und Einbringung nach § 20 UmwStG
- (BStBl II S. 342) -
I. Sachverhalt und Problemstellung
M war als Komplementär mit 70 v. H., F als Kommanditistin mit 30 v. H. an der M-KG, einem Transport- und Handelsunternehmen, beteiligt. Zum Sonder-BV des M gehörte ein an die KG vermietetes Grundstück. Im Gesamthandsvermögen der M-KG waren 500 000 DM, im Grundstück des M (Sonder-BV) 100 000 DM stille Reserven enthalten. Zum wurde die M-KG nach den §§ 46-49 UmwG (a. F.) in die M-GmbH umgewandelt und die stillen Reserven nach § 20 Abs. 2 UmwStG aufgedeckt. M und F erhielten Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der KG (70:30). Zugleich vermietete M das Grundstück an die M-GmbH und erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung entstand Streit darüber, ob M und F die Tarifvergünstigung des § 20 Abs. 5 UmwStG i. V. mit §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen können.
II. Rechtsätze der BFH-Entscheidung
1. Die Einbringung einer PersGes in eine KapGes i. S. von § 20 UmwStG 1977 setzt voraus, daß auch die bisher dem Sonder-BV eines Gesellschafters (Mitunternehmers) zuzurechnenden WG zivilrechtlich auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen.
2. Werden solche WG bei der E...