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Grenzen der Gegenseitigkeit bei der Vorsteuervergütung durch Drittlandsunternehmer
Das Vorsteuervergütungsverfahren dient der Erstattung von Umsatzsteuern an Unternehmen, die in dem betreffenden Staat keine Umsätze tätigen und damit keinen Vorsteuerabzug im regulären Besteuerungsverfahren beanspruchen können. Mit der Vorsteuervergütung wird damit die Neutralität der Umsatzsteuer sichergestellt. Eingeschränkt wird dieses Prinzip der Neutralität allerdings gegenüber Drittstaaten. Diese dürfen entweder überhaupt keine Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern erheben oder diese ebenfalls deutschen Unternehmen vergüten.
I. Leitsätze
1. Die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltende Einschränkung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) zur Gegenseitigkeit findet gemäß § 15 Abs. 4b UStG unter den dort genannten Voraussetzungen auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung. Fehlt es in den dort genannten Fällen an der für eine Vorsteuer-Vergütung erforderlichen Gegenseitigkeit, ist auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren der Vorsteuerabzug des nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers für sämtliche Eingangsleistungen ausgeschlossen.
2. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) und § 15 Abs. 4b UStG verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt i...