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Steuerpflicht aus dem Betrieb von Geldautomaten
„Cardpoint GmbH“
Der EuGH hatte zu entscheiden, ob technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank erbringt, als Umsätze im Zahlungsverkehr umsatzsteuerfrei sind. Die Entscheidung zeigt, dass der EuGH seiner bisherigen Rechtsprechung folgend eine enge Auslegung der Befreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr vornimmt.
I. Leitsatz
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 7.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass kein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz im Zahlungsverkehr i. S. dieser Vorschrift vorliegt, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum deutschen Steuerrecht. Eine GmbH erbrachte für eine Bank Leistungen beim Betrieb von Geldautoma...