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Miete | Anforderung an ein Mieterhöhungsverlangen
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der stark divergierenden Einwohnerzahl i. V. mit der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte zweier Städte unter Gesamtwürdigung der übrigen Umstände des Einzelfalls das ausschlaggebende Gewicht beimisst, um die miteinander verglichenen Nachbargemeinden als nicht vergleichbare Gemeinden i. S. von § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB anzusehen.
Die Vermieterin hat im Streitfall ihr Mieterhöhungsverlangen nicht formell ordnungsgemäß (vgl. § 558a Abs. 1 BGB) mit dem Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde begründet. [i]Börstinghaus, NWB 4/2019 S. 185Ihre Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Fürth zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens für die streitgegenständliche Wohnung in der Stadt Stein, für die kein Mietspiegel erstellt wor...