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Ausweitung des Substanztests auf Drittstaatenfälle
Jüngst hatte der EuGH (Rechtssache „X“) im Kern zu entscheiden, ob die Vorschriften der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung im Hinblick auf Zwischengesellschaften mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6, 6a AStG) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Eine abschließende Entscheidung hat der EuGH nicht getroffen, sondern diese an den BFH „zurückverwiesen“. Vorbehaltlich der finalen Entscheidung des BFH lassen die Ausführungen des EuGH dennoch Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischengesellschaften mit Kapitalanlagecharakter einerseits sowie der allgemeinen Zwischengesellschaften andererseits mit Unionsrecht zu. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Frage, ob der Substanztest nach § 8 Abs. 2 AStG de lege lata unionsrechtskonform ist oder ob er einer Ausweitung auf Drittstaatenfälle bedarf.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Zwischengesellschaften mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6, 6a AStG)
Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die Vorschriften des § 7 Abs. 6, 6a AStG unter dem Schutz der sog. Stand-still-Klausel stehen. Danach besteht ein Bestandsschutz für Regelungen, die vor dem eingeführt wurden und zum einen ununterbrochen bestanden und zum anderen i...